Seit dem 01.01.2009 unterliegen Kapitalerträge der pauschalen Abgeltungssteuer. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Falls Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird diese ebenfalls einbehalten.
Freistellungsauftrag verhindert den Steuerabzug
Mit einem Freistellungsauftrag können Sie den Abzug der Abgeltungssteuer, des Solidaritätszuschlages sowie der Kirchensteuer verhindern. Dadurch erhalten Sie die gesamten Kapitalerträge abzugsfrei ausbezahlt. Sie können Freistellungsaufträge im Rahmen der Sparerfreibeträge einreichen. Für Alleinstehende beträgt der jährliche Freibetrag 801 Euro. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Sparerfreibetrag auf 1602 Euro. Sie können den Freibetrag auf mehrere Freistellungsaufträge verteilen und so bei mehreren Banken oder Versicherungen einreichen. Da es keine Ausnahmen für Kleinbeträge mehr gibt, sollten Sie auch für Bagatellbeträge einen Freistellungsauftrag einreichen, da andernfalls die Abgeltungssteuer immer abgezogen wird.
Gültigkeit des Freibetrages
Sie können den Freistellungsantrag entweder schriftlich oder per Onlinebanking erteilen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie direkt bei Ihrer Bank oder Versicherung. Geben Sie auf dem Freistellungsauftrag kein Datum ein, so gilt dieser generell unbefristet. Haben Sie bei einer Bank mehrere Konten, benötigen Sie im Gegensatz zu früher hierfür nur noch einen Freistellungsauftrag. Für Sparkonten von minderjährigen muss dagegen ein separater Freistellungsauftrag gestellt werden. Dieser muss vom Erziehungsberechtigen unterschrieben werden. Solange Sie noch keine Zinsen erhalten haben, können Sie den Freistellungsauftrag jederzeit ändern oder widerrufen. Sind bereits Zinsen geflossen, ist dies nicht mehr möglich. Wird das entsprechende Konto aufgelöst, gilt der Freistellungsantrag noch bis zum Ende des Kalenderjahres.
Die Anrechnung der Zinsen
Die Freistellung der Zinsen findet in der zeitlichen Folge der Zinszahlungen statt. Ist der Freibetrag aufgebraucht erfolgt automatisch die Berechnung der Steuer. Die Abgeltungssteuer sowie der Soli und die Kirchensteuer werden durch die Bank oder Versicherung dann direkt an das jeweilige Finanzamt abgeführt. Dadurch ist Ihre Steuerpflicht erfüllt und Sie müssen diese Beträge nicht mehr in Ihrer Steuererklärung aufführen.
Mehrere Freistellungsaufträge
Für den Fall, dass sie für 2011 neue Freistellungsaufträge erteilt haben, müssen Sie auf jedem Ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Für Eheleute, welche einen gemeinsamen Auftrag gestellt haben, müssen beide Ihre Steuernummer eintragen. Früher gestellte Aufträge bleiben auch ohne Identifikationsnummer noch bis zum Jahr 2014 gültig. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet. Alle freigestellten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzuleiten. Diese führen dann alle Freistellungsaufträge eines Anlegers wieder zusammen. Dadurch wird verhindert, dass ein Anleger Freistellungsaufträge einreicht, die von der Summe her die Freibeträge übersteigen. Sie sollten deshalb genau überlegen, wie Sie die Freistellungsaufträge aufteilen.
