Festgeldkonten im Vergleich

Gemeinschaftskonto

Bei einem Gemeinschaftskonto handelt es sich zunächst um ein normales Girokonto. Allerdings wird dies von mehreren Personen gemeinsam geführt. In der Regel werden Gemeinschaftskonten von Ehepaaren oder Geschäftspartnern genutzt. Dabei werden bei Gemeinschaftskonten was die Verfügungsberechtigung betrifft zwischen einem “und” sowie einem “oder” Konto unterschieden.

Ein Gemeinschaftskonto kann geführt werden von:

  • natürlichen Personen
  • juristischen Personen
  • Firmen
  • nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Erbengemeinschaft)

Das “oder” Konto

Wird ein Gemeinschaftskonto als “oder” Konto geführt, dann sind beide Kontoinhaber für sich alleine verfügungsberechtigt. Man spricht hier auch von einer Einzelverfügungsberechtigung. Dies ist auch die am häufigsten gewählte Form des Gemeinschaftskontos, da hier die Vorteile des Gemeinschaftskontos am besten zum Tragen kommen. Das bedeutet, beide Kontoinhaber können getrennt Bargeld abheben, Überweisungen ausführen oder Daueraufträge einreichen. Hierzu erhält jeder Kontoinhaber eine separate Girocard, die er individuell einsetzen kann. Für den Fall, dass einer der Kontoinhaber verstirbt, bleibt die Verfügungsberechtigung der anderen Kontoinhaber automatisch bestehen.

Das “und” Konto

Bei dieser Variante wird eine Transaktion nur dann durchgeführt, wenn beide Kontoinhaber dieser zustimmen. Deshalb werden bei diesen Konten in der Regel keine Bankkarten mit uneingeschränkter Nutzungsmöglichkeit ausgegeben. Möglich sind ausschließlich Karten für Einzahlungen oder zum Drucken von Kontoauszügen. Diese Form kann entweder zwischen den Kontoinhabern und der Bank vereinbart werden oder gesetzlich bestimmt sein. Letzteres gilt insbesondere bei juristischen Personen, wenn Gesellschafter nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Der Bezug von Bargeld ist dann nur am Bankschalter möglich, wenn hierzu beide Kontoinhaber bei der Bank vorsprechen. Werden Überweisungen oder Daueraufträge eingereicht, so müssen diese von beiden Kontoinhabern unterschrieben werden. Verstirbt bei einem “und” Konto einer der Kontoinhaber, so können die restlichen Inhaber nur gemeinsam mit dem Erben über das Guthaben verfügen.

Haftung bei Gemeinschaftskonten

Bei einem Gemeinschaftskonto haften alle Kontoinhaber gesamtschuldnerisch für die vorhandenen Verbindlichkeiten. Das bedeutet, jeder Kontoinhaber haftet in voller Höhe. Diese Regelung gilt sowohl für das “oder” wie auch für das “und” Konto. Dies gilt auch für auf dem Konto vorhandene Guthaben. Auch hier können die Kontoinhaber frei darüber verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, woher das Guthaben stammt. Auch wenn beispielsweise der Ehemann als Einziger über ein entsprechendes Einkommen verfügt, kann die Ehefrau dennoch voll darüber verfügen. Nach § 430 BGB besteht für Ehepartner eine Ausgleichspflicht, unabhängig davon, welche güterrechtlichen Verhältnisse sonst vereinbart wurden.

Verzinsung des Gemeinschaftskontos

Ein Freistellungsauftrag kann für ein Gemeinschaftskonto nur dann gestellt werden, wenn es sich bei den Ehepartnern um gemeinsam veranlagte Ehepartner handelt. In allen anderen Fällen wird die Abgeltungssteuer automatisch durch die Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt.