Gerade in Zeiten von Finanzkrisen setzen die Anleger wieder auf sichere Anlageformen. Aus diesem Grund erfreut sich die Festgeldanlage wieder steigender Beliebtheit. Sie bietet eine attraktive Rendite bei einer maximalen Sicherheit. Zudem wissen Sie schon zu Beginn der Anlage genau, was Sie am Ende ausbezahlt bekommen. Neben der Suche nach dem passenden Festgeldkonto sollten Sie sich schon im Vorfeld mit der Besteuerung Ihrer Zinserträge auseinandersetzen.
Zum 01.01.2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer eingeführt. Seitdem müssen Anleger für Kapitalerträge eine pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent abführen. Dies gilt auch bei der Versteuerung von Festgeldzinsen. Vor Einführung der Abgeltungssteuer wurden die Zinserträge aus dem Festgeldkonto nach dem Einkommenssteuergesetz versteuert.
Versteuerung von Festgeldzinsen
Bei der Versteuerung von Festgeldzinsen kommt neben den 25 Prozent Abgeltungssteuer noch der Solidaritätszuschlag sowie eventuell die Kirchensteuer hinzu. Der Solidaritätszuschlag beträgt nochmals 5,5 Prozent von der berechneten Abgeltungssteuer. Sie erhalten jedoch einen jährlichen Sparerfreibetrag von 801 Euro. Für den Fall, dass Sie verheiratet sind, verdoppelt sich der Freibetrag auf 1602 Euro. Wichtig ist jedoch, dass Sie bei der Bank rechtzeitig einen Freistellungsauftrag einreichen. Sie können den Steuerfreibetrag auch auf mehrere Banken verteilen, falls Sie mehrere Anlagen besitzen. Liegt bei der Bank kein Freistellungsauftrag vor oder übersteigen die Zinseinkünfte den Freibetrag, dann führt die Bank automatisch die Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt ab. Im Gegenzug müssen Sie die Kapitalerträge nicht mehr bei der Einkommenssteuer angeben.
Besonderheiten bei der Kirchensteuer
Damit die Bank die Kirchensteuer an das Finanzamt abführen kann, ist es erforderlich, dass Sie Ihre Konfession an die Bank übermitteln. Falls Sie natürlich konfessionslos sind, müssen Sie keine Kirchensteuer bezahlen. Für den Fall, dass Sie die Konfession nicht an die Bank weitergeben möchten, ist es erforderlich die Zinseinkünfte aus dem Festgeldkonto bei der Einkommenssteuererklärung angeben. Das Finanzamt errechnet dann von diesen Einkünften noch die fehlende Kirchensteuer eingezogen.
Auf die Termine bei der Zinszahlung achten
Bei Festgeldkonten gibt es was die Zinszahlungen betrifft verschiedene Varianten. In den meisten Fällen erfolgt diese am Ende der Laufzeit in einer Summe. Je nach Anlagebetrag und Laufzeit kann es sich dabei um einen recht hohen Betrag handeln. Um zu vermeiden, dass von den Zinsen ein großer Teil an das Finanzamt geht, kann es sich deshalb lohnen, eine jährliche Auszahlung der Zinsen zu wählen. Die ist vor allem dann interessant, wenn Sie noch über einen ausreichenden Sparerfreibetrag verfügen. Bei der jährlichen Zinszahlung fällt diese geringer aus und Sie können der Abgeltungssteuer sowie dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer entgehen. Der Vorteil einer einmaligen Zinszahlung am Ende der Laufzeit liegt jedoch darin, dass Sie bei dieser Variante am besten vom Zinseszinseffekt profitieren können. In einigen Fällen bieten die Banken auch eine quartalsweise oder sogar monatliche Zinszahlung an. Jedoch lohnen sich diese Varianten nur bei sehr hohen Anlagebeträgen.
Vorteile der Abgeltungssteuer
Die pauschale Abgeltungssteuer hat für Anleger durchaus Vorteile. Vor deren Einführung mussten die Steuern für Kapitalerträge im Rahmen der Einkommenssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Jedoch ist der Einkommensteuersatz in aller Regel höher als die 25 Prozent Abgeltungssteuer. Sie haben jedoch eine Wahlmöglichkeit, was die Versteuerung von Festgeldzinsen betrifft. Ist Ihr persönlicher Steuersatz geringer als 25 Prozent, dann können Sie anstatt der Abgeltungssteuer auch die Besteuerung über die Einkommenssteuer wählen. Sie geben dann einfach die Zinserträge in Ihrer Einkommenssteuererklärung an. Das Finanzamt erstattet dann zu viel bezahlte Abgeltungssteuern wieder zurück bzw. rechnet diese auf eventuell zu zahlende Einkommenssteuer an.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Auch nach Einführung der Abgeltungssteuer besteht die Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen. Diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn Sie aufgrund eines geringen Einkommens voraussichtlich nicht bei der Einkommenssteuer veranlagt werden. Dies gilt insbesondere für Studenten, Rentner oder geringfügig Beschäftigte. Die Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie direkt beim zuständigen Finanzamt beantragen. Diese gilt dann für drei Jahre. Eine NV-Bescheinigung empfiehlt sich immer dann, wenn Ihre Zinserträge den Sparerfreibetrag übersteigen und Ihre gesamten Einkünfte so gering sind, dass diese den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
